
Du ziehst aus deiner alten Mietwohnung aus und der Vermieter verlangt von dir, dass du die Wohnung frisch ausmalst? Wann musst du dieser Verpflichtung nachkommen und wann nicht? Wir klären dich auf.
Zuerst stellt sich die Frage, was im Mietvertrag ausgemacht wurde. Aber schon mal vorab: Nicht jede Klausel im Mietvertrag ist automatisch rechtswirksam.
Wenn nichts vereinbart wurde
Grundsätzlich ist ein Mietobjekt so zurückzugeben, wie es übernommen wurde. Das heißt aber nicht, dass es in wirklich denselben Zustand zurückversetzt werden muss. Wurde im Mietvertrag keine Ausmalverpflichtung vereinbart, so muss nur ausgemalt werden, wenn die Wände übermäßig abgenutzt oder in einer ortsunüblichen Art und Weise verändert wurden. Dabei lässt die Formulierung „ortsunübliche Art und Weise“ einiges an Spielraum. So hat das Landesgericht Wien beispielsweise entschieden, dass die Wandfarbe Ocker und ein dezentes Grün durchaus ortsüblich sind und es somit erlaubt ist, die Wohnung mit solchen Wandfarben zu hinterlassen. Allzu individuelle Farben wie schwarz, rot und andere kräftige Farben wären aber als ortsunüblich einzuordnen.
Vereinbarung im Mietvertrag
Wurde eine Ausmalverpflichtung in deinem Mietvertrag ausgemacht, ist diese rechtsunwirksam. Laut einer OGH Entscheidungen können Ausmalverpflichtungen nicht wirksam vereinbart werden. Dem Mieter dürfen nämlich keine benachteiligenden Vertragsbedingungen aufgedrängt werden. Das heißt, dass die gleichen Regeln gelten, wie, wenn nichts vereinbart wurde.
Es gibt nur eine Ausnahme, die aber absolut unüblich ist. Solltest du den Mietvertrag gemeinsam mit dem Vermieter aufgesetzt und dich dabei darauf geeinigt haben, die Wohnung auszumalen, dann wäre die Klausel rechtlich wirksam. Üblicherweise formuliert der Vermieter den Mietvertrag aus und legt dir diesen vor.
An wen wenden, wenn Vermieter das Ausmalen gegen die Kaution aufrechnen will
Sollte dein Vermieter stur auf die Ausmalverpflichtung pochen, deine Einwände nicht ernst nehmen und das Ausmalen gegen deine Kaution aufrechnen, dann wende dich schnellstmöglichst an die Arbeitkammer. Diese hilft dir die Kosten für das Ausmalen zurückfordern.
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